FG Niedersachsen - Urteil vom 23.11.2010
8 K 347/09
Normen:
EStG § 5a Abs. 1;

Tonnagebesteuerung und Erträge aus Festgeldanlagen; Tonnagebesteuerung; Hinzurechnung; Festgelderträgen

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 8 K 347/09

DRsp Nr. 2011/11325

Tonnagebesteuerung und Erträge aus Festgeldanlagen; Tonnagebesteuerung; Hinzurechnung; Festgelderträgen

1. Zum Betrieb von Handelsschiffen gehören nach § 5a Abs. 2 2. Altern. EStG auch Neben- und Hilfsgeschäfte, welche unmittelbar mit dem Einsatz von Handelsschiffen zusammenhängen. 2. Die Einbeziehung von Zinseinnahmen in den Tonnagegewinn kann allenfalls als Hilfs- oder Nebengeschäft in Betracht kommen. 3. Zählt die Anlage von Termingeldern nicht zu den wesentlichen Voraussetzungen für die schon lange bestehende unternehmerische Tätigkeit, ist ein Hilfsgeschäft zu verneinen. 4. Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten stehen i.d.R. als Nebengeschäft mit dem Betrieb eines Handelsschiffes in unmittelbarem Zusammenhang. 5. Stammen die Zinserträge nicht aus laufenden Geschäftskonten sondern aus gesonderten Konten, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptgeschäft nur, wenn die Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz und/oder die Vercharterung des Schiffes veranlasst ist. Dazu gehört auch die Schaffung einer Liquiditätsreserve. 6. Bei der Prüfung, ob ein Neben- oder Hilfsgeschäft vorliegt, müssen wegen des Subventionscharakters der Tonnagebesteuerung strenge Anforderungen gestellt werden.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 1;

Tatbestand: