FG Thüringen - Urteil vom 21.11.2013
2 K 728/11
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; FGO § 139 Abs. 2 S. 3;

Totalgewinnprognose und Gesamtwürdigung einer künstlerischen Tätigkeit hinsichtlich Liebhaberei

FG Thüringen, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 2 K 728/11

DRsp Nr. 2014/3373

Totalgewinnprognose und Gesamtwürdigung einer künstlerischen Tätigkeit hinsichtlich Liebhaberei

1. Auch bei der Tätigkeit eines Künstlers ist bei der Totalgewinnprognose zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. 2. In die gebotene Gesamtwürdigung sind bei einer künstlerischen Betätigung insbesondere folgende Gesichtspunkte einzubeziehen: Art der künstlerischen Berufsausbildung und Ausbildungsabschluss, künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen und ggf. seiner Familie, berufstypische professionelle Vermarktung, besondere betriebliche Einrichtungen (z. B. Atelier), Erwähnung in einschlägiger Literatur sowie die Erzielung gelegentlicher Überschüsse.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; FGO § 139 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verluste des Klägers aus seiner künstlerischen Tätigkeit steuermindernd zu berücksichtigen sind oder ob die Gewinnerzielungsabsicht insoweit zu verneinen ist.

Der Kläger ist – nach eigenen Angaben – als selbstständiger Grafiker und Maler tätig. Er absolvierte von 1977 bis 1979 eine Malerlehre und war von 1984 bis 1986 Theatermaler an der Landesbühne X.