FG München - Urteil vom 21.11.2000
6 K 4852/00
Normen:
AO (1977) § 14 § 51 § 55 § 64 § 65 ; EStG § 4 Abs. 4 ; GewStG § 2 Abs. 3 § 7 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 § 8 Abs. 1 ;

Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Pferdesportvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zuordnung von Aufwendungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum steuerbefreiten ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft

FG München, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 4852/00

DRsp Nr. 2001/15603

Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Pferdesportvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zuordnung von Aufwendungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum steuerbefreiten ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft

1. Für einen als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Traberzuchtverein stellt ein mit staatlicher Genehmigung auf dem Rennplatz des Vereins betriebenes Totalisatorunternehmen keinen Zweckbetrieb, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.2, Muss der Verein nach den Auflagen der staatlichen Genehmigung die Einnahmen aus dem Totalisatorenbetrieb teilweise für bestimmte Traberzuchtzwecke abführen, dürfen diese Ausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Totalisatorunternehmen" jedenfalls dann gewinnmindernd abgezogen werden, wenn der Verein ohne die amtlichen Verwendungsauflagen die betreffenden Ausgaben jedenfalls nicht in dieser Höhe vorgenommen hätte.