BVerfG - Beschluss vom 01.08.2019
2 BvR 1556/17
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 210/17
VG Osnabrück, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 177/17

Treffen der Entscheidung über die Anordnung der Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Erledigungserklärung

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1556/17

DRsp Nr. 2019/13962

Treffen der Entscheidung über die Anordnung der Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Erledigungserklärung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 20.000 Euro (in Worten: zwanzigtausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde und der zugehörige Eilantrag betrafen die Ablehnung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes im Zusammenhang mit einer als unrichtig gerügten Rechtsbehelfsbelehrung.