Das Verfahren wird eingestellt. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 20.000 Euro (in Worten: zwanzigtausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde und der zugehörige Eilantrag betrafen die Ablehnung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes im Zusammenhang mit einer als unrichtig gerügten Rechtsbehelfsbelehrung.
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