FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2009
10 K 2140/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 3; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 378; EStG § 4 Abs. 3;

Treu und Glauben bei der Änderung eines Steuerbescheids; Leichtfertige Steuerverkürzung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 10 K 2140/08

DRsp Nr. 2010/18737

Treu und Glauben bei der Änderung eines Steuerbescheids; Leichtfertige Steuerverkürzung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

1. Wird die Einkommensteuererklärung von einem steuerlichen Berater erstellt, kann das FA davon ausgehen, dass die richtigen steuerlichen Folgen aus dem tatsächlichen Sachverhalt gezogen und erklärt worden sind, so dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Treu und Glauben nicht ausgeschlossen ist. 2. Hinsichtlich der Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO ist es unerheblich, ob der Steuerschuldner selbst oder sein Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt hat. 3. Ist der steuerliche Berater als Erfüllungsgehilfe anzusehen, scheidet die Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO aus. 4. Der Steuerberater sowie sein Erfüllungsgehilfe handeln leichtfertig, wenn sie bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit Forderungskonten buchen und eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Saldovortrags aus dem Vorjahr unterbleibt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 3; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 378; EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand: