Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welcher Höhe von den Klägern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 als Krankheitskosten bzw. Kosten für Heilmittel geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.825,86 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.
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