FG Niedersachsen - Urteil vom 20.08.2010
15 K 514/08
Normen:
EStG § 33;

Trinkgelder sowie Aufwendungen für Wassergymnastik und Bewegungsbäder; Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für EinlegesohleAußergewöhnliche Belastungen; Einlegesohlen; Trinkgeld; Wassergymnastik; Bewegungsbäder

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 15 K 514/08

DRsp Nr. 2011/7181

Trinkgelder sowie Aufwendungen für Wassergymnastik und Bewegungsbäder; Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für EinlegesohleAußergewöhnliche Belastungen; Einlegesohlen; Trinkgeld; Wassergymnastik; Bewegungsbäder

1. Zum Begriff der agB nach § 33 Abs. 1 EStG. 2. Zu der Frage, wann Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. 3. Werden Einlegesohlen nicht nur für Kranke, sondern für jedermann angeboten und werden sie bei einem Discounter bzw. bei einem Schuhgeschäft erworben, so können die dadurch entstandenen Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht als agB berücksichtigt werden. 4. Mangels Zwangsläufigkeit stellen Trinkgelder keine agB dar. Das gilt gleichermaßen für Aufwendungen für Wassergymnastik und Bewegungsbäder, sofern nicht nachgewiesen wird, dass diese gezielt zur Linderung einer Krankheit eingesetzt werden. 5. Zur Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Unterbringungskosten während eines Kuraufenthalts.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welcher Höhe von den Klägern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 als Krankheitskosten bzw. Kosten für Heilmittel geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.825,86 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.