Übereinstimmung des in der Lizenz angegebenen Erzeugnisses mit dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis bei abweichender Ausfuhranmeldung
FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen IV 154/01
DRsp Nr. 2006/1115
Übereinstimmung des in der Lizenz angegebenen Erzeugnisses mit dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis bei abweichender Ausfuhranmeldung
Für die Frage, ob für eine bestimmte Ausfuhr eine gültige Ausfuhrlizenz vorgelegt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob das in der Lizenz angegebene Erzeugnis mit dem in der Ausfuhranmeldung bezeichneten Erzeugnis übereinstimmt, sondern entscheidend ist, ob das in der Lizenz angegebene Erzeugnis dem "tatsächlich ausgeführten Erzeugnis" entspricht. Wird die Ausfuhrerstattung aufgrund eines sog. "aktiven" Irrtums gewährt, und wurden die Angaben zum Zahlungsantrag zutreffend und vollständig gemacht, so ist dieser Irrtum nicht erkennbar und es liegt beim Empfang der Leistung Gutgläubigkeit vor.
Normenkette:
ZK Art. 71 Abs. 2 ;
Tatbestand:
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