FG Hamburg - Urteil vom 07.11.2002
IV 154/01
Normen:
ZK Art. 71 Abs. 2 ;

Übereinstimmung des in der Lizenz angegebenen Erzeugnisses mit dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis bei abweichender Ausfuhranmeldung

FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen IV 154/01

DRsp Nr. 2006/1115

Übereinstimmung des in der Lizenz angegebenen Erzeugnisses mit dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis bei abweichender Ausfuhranmeldung

Für die Frage, ob für eine bestimmte Ausfuhr eine gültige Ausfuhrlizenz vorgelegt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob das in der Lizenz angegebene Erzeugnis mit dem in der Ausfuhranmeldung bezeichneten Erzeugnis übereinstimmt, sondern entscheidend ist, ob das in der Lizenz angegebene Erzeugnis dem "tatsächlich ausgeführten Erzeugnis" entspricht. Wird die Ausfuhrerstattung aufgrund eines sog. "aktiven" Irrtums gewährt, und wurden die Angaben zum Zahlungsantrag zutreffend und vollständig gemacht, so ist dieser Irrtum nicht erkennbar und es liegt beim Empfang der Leistung Gutgläubigkeit vor.

Normenkette:

ZK Art. 71 Abs. 2 ;

Tatbestand: