FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2010
2 K 139/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b; EStG § 10 Abs. 2 S. 2; EStG § 18 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 2;

Überentnahme bei Betrieb eines Fitnessstudios und einer Krankengymnastikpraxis; steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung setzt keine wirksame Abtretung voraus

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 2 K 139/05

DRsp Nr. 2010/23190

Überentnahme bei Betrieb eines Fitnessstudios und einer Krankengymnastikpraxis; steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung setzt keine wirksame Abtretung voraus

1. Für Zwecke der Bestimmung einer Überentnahme ist auf die Verhältnisse des einzelnen Betriebs und nicht auf die Summe sämtlicher Einkunftsquellen abzustellen. 2. Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind die Tätigkeiten nach der neueren steuerlichen Rechtsprechung zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Eine einheitliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen; diese einheitliche Tätigkeit ist dann steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberuflliche oder das gewerbliche Element vorherrscht. 3. Betreibt ein Physiotherapeut ein Fitnessstudio und eine Krankengymnastikpraxis sind die Tätigkeiten nicht derart miteinander verflochten, dass sie sich egenseitig unlösbar bedingen. 4. Eine steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherungen setzt nicht voraus, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung zivilrechtlich wirksam abgetreten worden sind.