OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2014
I-21 U 172/12
Normen:
UmwG §§ 2ff; BGB § 399 Satz 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 1868
DStR
ZIP 2015, 1289
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 6/12

Übergang von Forderungen im Zuge der Verschmelzung zweier Gesellschaften bei Vereinbarung eines Abtretungsverbots

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen I-21 U 172/12

DRsp Nr. 2015/5625

Übergang von Forderungen im Zuge der Verschmelzung zweier Gesellschaften bei Vereinbarung eines Abtretungsverbots

Ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger steht dem wirksamen Forderungsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubiger auf eine übernehmende Gesellschaften nach §§ 2ff UmwG nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.11.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 7 O 6/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sinnvoll vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Kläger Sicherheit in selbiger Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG §§ 2ff; BGB § 399 Satz 2;

Gründe

A)