FG Hamburg - Urteil vom 13.10.2000
II 547/99
Normen:
AO § 168 Satz 2; AO § 233a Abs. 1 ; AO § 233a Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 249

Übergangsvorschriften für begonnene

FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2000 - Aktenzeichen II 547/99

DRsp Nr. 2001/7075

Übergangsvorschriften für begonnene

Die in Art. 97 § 1 Abs. 6 EGAO angeordnete Erstreckung der Neuregelung auf alle anhängigen Verfahren stellt keine Rechtsänderung, sondern eine Klarstellung dar. Eine Zustimmung nach § 168 S. 2 AO kommt vor Entstehen eines Erstattungsanspruches grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 168 Satz 2; AO § 233a Abs. 1 ; AO § 233a Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, nach welcher Bemessungsgrundlage sich der Zinsanspruch des § 233a AO im Streitfall richtet und ob eine Steuernachforderung trotz Verrechnungsmöglichkeit mit Vorsteuerguthaben entstand.

Die Klägerin betrieb in dem Streitjahr auf dem Grundstück X-Weg in Hamburg-... ein Kaufhaus und nutzte außerdem das Grundstück Y-Straße als Parkhaus. Beide Grundstücke waren ihr bis zum 31.12.1992 von der Grundstücksgemeinschaft H und A (künftig: BGB -Gesellschaft) überlassen worden. Die BGB -Gesellschaft hatte dabei auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung des Parkhauses verzichtet, während sie für die Vermietung des Kaufhauses keine Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Nachdem das Kaufhaus im Jahr 1989 mit einem Investitionsvolumen von 17,45 Mio. DM umgebaut worden war, wurden die Vorsteuern aus den Baukosten von der Klägerin in den Umsatzsteuererklärungen 1989 und 1990 geltend gemacht, obwohl die Rechnungen an die BGB -Gesellschaft adressiert waren.