BFH - Urteil vom 02.11.2000
X R 17/00
Normen:
AO § 30 ; FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 2, § 86 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 611

Übergehen von Beweisanträgen; Offenbarung in Verfahren Dritter

BFH, Urteil vom 02.11.2000 - Aktenzeichen X R 17/00

DRsp Nr. 2001/1142

Übergehen von Beweisanträgen; Offenbarung in Verfahren Dritter

1. Will das FG einen Verfahrensmangel vermeiden, muss es von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise grundsätzlich erheben. 2. Beziehen sich Beweisanträge auf Hilfstatsachen, und sollen dadurch Rückschlüsse auf die Qualität der Beweismittel, denen das FG entscheidende Bedeutung beimisst, ermöglicht werden, könnte die Entscheidung des FG dadurch beeinflusst werden. 3. Die Übergehung der sich auf die Hilfstatsachen beziehenden Beweisanträge kann einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz gem. § 76 Abs. 1 FGO beinhalten. 4. Akten sind Urkunden und damit Beweismittel i.S.v. § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO.

Normenkette:

AO § 30 ; FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 2, § 86 ;

Gründe: