LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.04.2010
L 2 AS 16/10 B ER
Normen:
SGB XI § 110; SGB XI § 23 Abs. 1; SGB II § 26; SGB V § 241 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 5a; SGG § 86b Abs. 2; VAG § 12; VVG § 193; VVG § 206 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 19 AS 5300/09 ER,

Übernahme der Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung von Arbeitslosengeld II-Beziehern; kein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur vollständigen Beitragszahlung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen L 2 AS 16/10 B ER

DRsp Nr. 2010/10006

Übernahme der Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung von Arbeitslosengeld II-Beziehern; kein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur vollständigen Beitragszahlung

Nach der derzeitigen Rechtslage haben Bezieher von Arbeitslosengeld II, die privat krankenversichert sind, einen Anspruch auf Übernahme bzw Erstattung der zu zahlenden Beiträge gegen den SGB II-Leistungsträger nur in der Höhe, wie Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen wären. Für einen Antrag, den SGB II-Leistungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig weitere Zuschüsse bzw Erstattungen bis zur Höhe der tatsächlich vom Hilfebedürftigen geschuldeten Beiträge zu zahlen, besteht kein Anordnungsgrund.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 110; SGB XI § 23 Abs. 1; SGB II § 26; SGB V § 241 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 5a; SGG § 86b Abs. 2; VAG § 12; VVG § 193; VVG § 206 Abs. 1 S. 1;

Gründe: