LSG Hamburg - Urteil vom 11.05.2015
L 4 SO 90/13
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 43 Abs. 1; BGB § 399; BSHG § 2; BSHG § 68;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 367/08

Übernahme ungedeckter Pflegekosten unter rückwirkender Korrektur eines formell bestandskräftigen entgegenstehenden BescheidesAbtretbarkeit von Sachleistungen

LSG Hamburg, Urteil vom 11.05.2015 - Aktenzeichen L 4 SO 90/13

DRsp Nr. 2015/9219

Übernahme ungedeckter Pflegekosten unter rückwirkender Korrektur eines formell bestandskräftigen entgegenstehenden Bescheides Abtretbarkeit von Sachleistungen

1. Sachleistungen sind höchstpersönlicher Natur und entsprechend § 399 BGB nicht abtretbar. 2. Bei der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 SGB XI handelt es sich um eine Sachleistung an den Sozialhilfeempfänger, die der Sozialhilfeträger im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis über Verträge mit Leistungserbringern sicherzustellen hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 43 Abs. 1; BGB § 399; BSHG § 2; BSHG § 68;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme ungedeckter Kosten in Höhe von 20.036,16 Euro für seine Pflege im Heim der Beigeladenen vom 1. Januar 2004 bis zum 30. November 2004 unter rückwirkender Korrektur eines formell bestandskräftigen entgegenstehenden Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).