BFH vom 05.11.1993
VI R 56/93

Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber (§ 19 EStG)

BFH, vom 05.11.1993 - Aktenzeichen VI R 56/93

DRsp Nr. 1997/8668

Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber (§ 19 EStG)

Übernimmt der Arbeitgeber die Kurkosten seines Arbeitnehmers, deren Erstattung die Versicherung abgelehnt hat, so liegt darin grundsätzlich die Zuwendung von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

Für die Praxis:

Dagegen können Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in Form einer Kur dann steuerfrei sein, wenn die Kur im überwiegenden betrieblichen Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer durchgeführt wird. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse hat der BFH bejaht, wenn bei Kreislauftrainingskursen die Teilnehmer durch Betriebsärzte ausgewählt werden, daß die Kur notwendig ist und sie unter betriebsärztlicher Aufsicht in einer streng auf den Kurzweck abgestellten Weise durchgeführt wird.