Dagegen können Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in Form einer Kur dann steuerfrei sein, wenn die Kur im überwiegenden betrieblichen Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer durchgeführt wird. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse hat der BFH bejaht, wenn bei Kreislauftrainingskursen die Teilnehmer durch Betriebsärzte ausgewählt werden, daß die Kur notwendig ist und sie unter betriebsärztlicher Aufsicht in einer streng auf den Kurzweck abgestellten Weise durchgeführt wird.
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