FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2003
2 K 368/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15a Abs. 4 S. 1 ; EStG § 15a Abs. 4 S. 4 ; AO (1977) § 171 Abs. 10 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Überprüfung der Qualifizierung von Gesellschafterforderungen als Eigenkapital oder als Sonderbetriebsvermögen der KG nur im Gewinnfeststellungsverfahren und nicht bei der Feststellung des verrechenbaren Verlusts; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 2 K 368/99

DRsp Nr. 2004/2102

Überprüfung der Qualifizierung von Gesellschafterforderungen als Eigenkapital oder als Sonderbetriebsvermögen der KG nur im Gewinnfeststellungsverfahren und nicht bei der Feststellung des verrechenbaren Verlusts; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

1. Über die Frage, ob Darlehen der Gesellschafter an die Kommanditgesellschaft Eigenkapital der KG darstellen oder als Forderungen der Gesellschafter zum Sonderbetriebsvermögen bei der KG rechnen - und als Sonderbetriebsvermögen bei der Ermittlung des Kapitalkontos i.S. von § 15a Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen sind -, wird im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung mit bindender Wirkung (Grundlagenbescheid) auch für den Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG (Folgebescheid) entschieden. 2. Wird in diesem Fall nur die Feststellung des verrechnen baren Verlusts angefochten, wird der Gewinnfeststellungsbescheid bestandskräftig. Eine gegen die Qualifizierung der Gesellschafterdarlehen als Sonderbetriebsvermögen gerichtete Klage gegen den Bescheid nach § 15a Abs. 4 EStG ist dann mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15a Abs. 4 S. 1 ; EStG § 15a Abs. 4 S. 4 ; AO (1977) § 171 Abs. 10 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand: