FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.11.2000
1 K 85/99
Normen:
DVStB § 15 Abs. 1; DVStB § 26 Abs. 7, DVStB § 28 Abs. 1; StBerG § 37a;
Fundstellen:
EFG 2001, 166

Überprüfung einer mit einer Gesamtnote von 4,17 nicht bestandenen Steuerberaterprüfung; Keine Mindestdauer der mündlichen Steuerberaterprüfung; Fairnessgebot im Prüfungsverfahren; Durchfallquote

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 85/99

DRsp Nr. 2001/10700

Überprüfung einer mit einer Gesamtnote von 4,17 nicht bestandenen Steuerberaterprüfung; Keine Mindestdauer der mündlichen Steuerberaterprüfung; Fairnessgebot im Prüfungsverfahren; Durchfallquote

1. Die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art. und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sich der Prüfungsausschuss schon zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Prüfungsverfahrens oder aufgrund der wenigen Prüfungsfragen eine abschließende Meinung bilden konnte. 2. Das Gebot des fairen und sachlichen Prüfungsverfahrens ist verletzt, wenn die Prüfungsatmosphäre beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss. 3. Das Fairnessgebot verlangt den Prüfern auch ab, sich auf die Prüflinge und deren besondere Sensibilität einzustellen, wenn diese für den Prüfer erkennbar wird (kritisch zu Urteil des FG Hamburg vom 22.5.2000 V 43/98, EFG 2000, 1100).