I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb zusammen mit ihrer Mutter in den Jahren 1983 und 1987 jeweils eine Eigentumswohnung, die anschließend vermietet wurde. Ihr Anteil an beiden Wohnungen betrug 70 v.H., der ihrer Mutter 30 v.H. Die Darlehensverträge für beide Objekte hatten sie und ihre Mutter gemeinsam abgeschlossen.
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