BFH - Urteil vom 23.11.2004
IX R 59/01
Normen:
EStG § 9 § 21 Abs. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; BGB § 426 § 722 § 743 § 748 ;
Fundstellen:
BB 2005, 420
BB 2005, 426
BFH/NV 2005, 442
BFHE 208, 203
BStBl II 2005, 454
DB 2005, 426
DStR 2005, 288
NJW 2005, 2944
NZM 2005, 635
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4846/99

Überquotale Übernahme von Aufwendungen eines Gesellschafters: Zurechnung überquotal übernommener Aufwendungen eines Gesellschafters einer GbR als Werbungskosten des Gesellschafters - Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB

BFH, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen IX R 59/01

DRsp Nr. 2005/2289

Überquotale Übernahme von Aufwendungen eines Gesellschafters: Zurechnung überquotal übernommener Aufwendungen eines Gesellschafters einer GbR als Werbungskosten des Gesellschafters - Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB

»Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256). Auf die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die fehlende Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs ergibt, kommt es dabei nicht an.«

Normenkette:

EStG § 9 § 21 Abs. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; BGB § 426 § 722 § 743 § 748 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb zusammen mit ihrer Mutter in den Jahren 1983 und 1987 jeweils eine Eigentumswohnung, die anschließend vermietet wurde. Ihr Anteil an beiden Wohnungen betrug 70 v.H., der ihrer Mutter 30 v.H. Die Darlehensverträge für beide Objekte hatten sie und ihre Mutter gemeinsam abgeschlossen.