BFH vom 23.10.1996
X R 109/93
Fundstellen:
DStZ 1997, 753

Überschußerzielungsabsicht bei kurzfristiger Vermietung

BFH, vom 23.10.1996 - Aktenzeichen X R 109/93

DRsp Nr. 1997/8150

Überschußerzielungsabsicht bei kurzfristiger Vermietung

1. Vermietet der Eigentümer renovierte Räume von vornherein nur für ein halbes Jahr an die danach aus eigenem Recht nutzungsberechtigten Großeltern (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) und ist angesichts des hohen Instandsetzungsaufwands kein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten, können die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht berücksichtigt werden. 2. Der unentgeltliche Erwerb eines Einfamilienhauses durch Einzelrechtsnachfolge berechtigt nicht zum Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG (Anschluß an BFH vom 13.1.1993, BStBl II, 346).

Für die Praxis:

Der Kläger hatte von seinen Großeltern zum 1.7. unentgeltlich ein Grundstück mit Einfamilienhaus erhalten. Ab dem 1.1. des Folgejahres waren die Nutzungen durch eine für die Großeltern bestellte beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeschränkt. Für die Zeit vom 1.7. bis 31.12. vermietete der Kläger die Wohnung an die Großeltern und nahm in dieser Zeit erhebliche Instandsetzungen vor. Die negativen Einkünfte blieben aber steuerlich unberücksichtigt, da auf die Dauer der Vermögensnutzung (= halbes Jahr) kein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wurde.

Fundstellen
DStZ 1997, 753