I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im Mai des Streitjahres (2000) von seiner Ehefrau geschieden. Die beiden gemeinsamen, 1983 und 1985 geborenen, Söhne leben in seinem Haushalt. Die geschiedene Ehefrau ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig und zahlte auch keinen Unterhalt für die Söhne.
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