FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.12.1999
2 K 592/98
Normen:
EStG § 2 Abs. 6 Satz 2; EStG § 31 ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 5; EStG § 36 Abs. 2 Satz 1;

Übertragung des halben Kinderfreibetrags an Kindesmutter; Verrechnung des Kindergeldes bei Abzug von Kinderfreibeträgen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.1999 - Aktenzeichen 2 K 592/98

DRsp Nr. 2001/2531

Übertragung des halben Kinderfreibetrags an Kindesmutter; Verrechnung des Kindergeldes bei Abzug von Kinderfreibeträgen

1. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrags gamäß § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG auf die Kindesmutter ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Kindesvater keinen Unterhalt leistet, weil er arbeitslos und deshalb nicht leistungsfähig ist. Die Übertragung ist jedoch möglich, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt, obwohl er leistungsfähig ist. 2. Bei der Kindesmutter, die erfolgreich die Übertragung des Kinderfreibetrags auf sich nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG erreicht hat, weil der Kindesvater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, muss das an sie ausgezahlte Kindergeld in vollem Umfang verrechnet werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 6 Satz 2; EStG § 31 ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 5; EStG § 36 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen.

Die Klägerin ist geschieden. Ihre beiden Kinder Mandy und Manuela ... geb. 1979 und 1980, leben in ihrem Haushalt und werden von ihr betreut und versorgt.

Der geschiedene Ehemann der Klägerin war im Streitjahr arbeitslos und hat keinen Unterhalt für die Kinder gezahlt.

Die Klägerin erhielt im Streitjahr für jedes der Kinder 2.640 DM Kindergeld. Das Kind Mandy erhielt darüber hinaus Ausbildungshilfe in Höhe von 6.766 DM.