BFH - Urteil vom 12.12.2007
X R 17/05
Normen:
EStG (1994) § 4 Abs. 1 S. 1, 2, 5 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, Nr. 5 S. 1 Hs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; GmbHG § 15 ;
Fundstellen:
BB 2008, 821
BFH/NV 2008, 647
BFHE 220, 107
BStBl II 2008, 579
DB 2008, 612
GmbHR 2008, 379
NZG 2008, 354
ZIP 2008, 1678
Vorinstanzen:
FG Münster - 12 K 3837/02 E, G - 15.3.2005 (EFG 2005, 1259),

Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer durch Bargründung errichteten GmbH Vor-GmbH und späteren Betriebsgesellschaft; Beginn der sachlichen Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen X R 17/05

DRsp Nr. 2008/4908

Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer durch Bargründung errichteten GmbH Vor-GmbH und späteren Betriebsgesellschaft; Beginn der sachlichen Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

»1. Zur Übertragung von Anteilen an einer Vor-GmbH. 2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus. 3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.«

Normenkette:

EStG (1994) § 4 Abs. 1 S. 1, 2, 5 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, Nr. 5 S. 1 Hs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; GmbHG § 15 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Streitjahr 1994 einen Entnahmegewinn erzielt hat.