BFH - Urteil vom 29.09.2021
IX R 11/19
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 270
DB 2022, 95
DStR 2022, 28
DStRE 2022, 120
DStZ 2022, 103
FamRZ 2022, 482
ZEV 2022, 166
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 165/17

Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen LeibrenteLebenslange monatliche Zahlungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen IX R 11/19

DRsp Nr. 2022/869

Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente Lebenslange monatliche Zahlungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) unentgeltlich; wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor. 2. Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 3. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten (sofort) abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25.10.2018 – 1 K 165/17 (3) aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.