Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zu Recht für die Tochter A, geboren 1979, den Kinderfreibetrag für das Streitjahr 1992 nur zur Hälfte (mit 2052 DM) gewährt hat.
Die Tochter lebt im Haushalt der verheirateten Kläger (Mutter und Stiefvater). Ihr Vater, der Beigeladene, ist aufgrund eines Urteils des Kreisgerichts X der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Dezember 1983 verpflichtet, an sie einen monatlichen Unterhalt von 80 DM zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen.
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