FG Köln - Urteil vom 19.08.1998
11 K 1611/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ;

Übertragung von Kinderfreibeträgen

FG Köln, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 11 K 1611/98

DRsp Nr. 2002/12424

Übertragung von Kinderfreibeträgen

Die seit 1996 abgeschaffte Möglichkeit, den Kinderfreibetrag einvernehmlich auf den anderen Elternteil zu übertragen und die durch § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG eröffnete Möglichkeit, den Kinderfreibetrag auf ein Stiefelternteil oder die Großeltern zu übertragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1995 von ihrem Ehemann, dem Beigeladenen, geschieden. Die gemeinsame Tochter ....lebt mit der Klägerin in einem Haushalt. Die Klägerin ist nichtselbständig tätig und erzielte im Streitjahr (1996) einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von......,- DM.

Das Kindergeld in Höhe von 2.400 DM wurde an die Klägerin ausgezahlt. Der Beigeladene zahlte für das Kind Unterhalt an die Klägerin. Dieser wurde um den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch bezüglich des Kindergeldes (1.200,- DM) gekürzt.

In der Einkommensteuererklärung 1996 beantragte die Klägerin die Übertragung des auf den Beigeladenen entfallenden (hälftigen) Kinderfreibetrages unter Hinweis darauf, daß der Übertragung laut Anlage K vom......1993 zugestimmt worden sei.