Entscheidend war für das FG vor allem, daß die getroffene Vereinbarung keine klaren und eindeutigen Vorgaben über den Ankauf der Wertpapiere enthielt. Zudem hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht den im Telefonhandel ermittelten Wert - der aufgrund einer kurzfristigen Hausse erheblich überhöht war - zugrunde gelegt, sondern bei der Kaufpreisbildung eine längerfristige Betrachtung angestellt.
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