BVerwG - Urteil vom 18.01.2017
8 C 1.16
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 47 Abs. 1; EntschG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 140;
Fundstellen:
DÖV 2017, 563
Vorinstanzen:
VG Cottbus, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10/10

Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung; Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte; Festsetzung von Abführungsbeträgen zugunsten des Entschädigungsfonds

BVerwG, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 8 C 1.16

DRsp Nr. 2017/2636

Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung; Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte; Festsetzung von Abführungsbeträgen zugunsten des Entschädigungsfonds

1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG gilt der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt kraft Gesetzes als mit der auf dasselbe Ziel gerichteten rechtmäßigen Regelung erlassen (Umdeutung).2. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Fortgeltung des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit der fingierten Regelung ist Bestandteil der Rechtsfindung.3. Die Behörden sind nach § 47 Abs. 1 VwVfG ermächtigt, durch eine Ermessensentscheidung verbindlich festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Fortbestand des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit einem anderen Regelungsgehalt vorliegen ("kann").

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 47 Abs. 1; EntschG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 140;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Abführungsbeträgen zugunsten des Entschädigungsfonds.