BFH - Beschluss vom 19.11.2009
III S 43/09
Normen:
GKG § 69a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 453

Umdeutung einer Gegenvorstellung wegen Gehörsverletzung in eine Gehörsrüge

BFH, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen III S 43/09

DRsp Nr. 2010/2015

Umdeutung einer Gegenvorstellung wegen Gehörsverletzung in eine Gehörsrüge

Normenkette:

GKG § 69a;

Gründe:

I. Der Senat wies die Erinnerungen der Rügeführerin gegen die Kostenrechnungen des Kostenbeamten des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Beschlüsse vom 8. Oktober 2009 III E 2/09 und III E 3/09 zurück.

Hiergegen legte die Rügeführerin "Gegenvorstellung dgl." ein unter anderem "wegen entscheidungserheblicher Gehörsverletzungen".

II. 1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829) und des BFH (Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden. Gegen nicht abänderbare Entscheidungen, die materiell rechtskräftig werden, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft.

Beschlüsse, durch die Erinnerungen gegen Kostenrechnungen zurückgewiesen werden, sind nicht abänderbar. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft. Gegen die Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2009 III E 2/09 und III E 3/09 ist daher eine Gegenvorstellung nicht möglich.