I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 23. Dezember 1999 den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1995 vom 13. November 1998 abgelehnt. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen.
Hiergegen erhob der Kläger Klage; er machte geltend, das FG habe die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde zu Unrecht verneint. Das FG verwarf die Klage als unzulässig.
Mit dem ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel begehrt der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe müssen in der Beschwerdeschrift "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesem Begründungserfordernis genügt die Beschwerde nicht.
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