BSG - Beschluss vom 19.10.2021
B 3 KR 20/21 B
Normen:
SGB VI § 116 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 5/20
SG Gießen, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1407/18

Umdeutung eines Rehabilitationantrags in einen RentenantragGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.10.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 20/21 B

DRsp Nr. 2021/17913

Umdeutung eines Rehabilitationantrags in einen Rentenantrag Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 116 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und ist der Rechtsauffassung des SG zur zulässigen nachträglichen Beschränkung des Dispositionsrechts des Klägers durch die beklagte Krankenkasse nach Maßgabe des § 51 SGB V beigetreten. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen Bezug auf die Entscheidungsgründe des SG genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Abweichung des LSG vom BSG geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).