Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig sind bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin der Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das im Haus der Kläger gelegene Büro sowie die Berücksichtigung einer Versicherungsleistung als Betriebseinnahme.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte, der Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Beamter, beide Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin hielt in ihrem Betriebsvermögen u.a. das Fahrzeug mit den Kennzeichen 1, dessen Halterin sie auch war, und das Fahrzeug mit den Kennzeichen 2.
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