FG Nürnberg - Urteil vom 11.12.2002
III 7/02
Normen:
AO § 165 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 569

Umfang der Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen III 7/02

DRsp Nr. 2003/4033

Umfang der Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO

Ist eine Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wegen Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht vorläufig nach §165 Abs. 1 S. 1 AO erfolgt, so ist eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht deswegen zulässig, weil bereits als Betriebsausgaben anerkannte Aufwendungen - nur beschränkt abziehbare - Berufsausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

1.

Die Klägerin ist akademisch ausgebildete Geoökologin. Sie ist verheiratet und Mutter zweier Kinder. In den Streitjahren 1997 und 1998 übte sie keinen Beruf aus. Angabegemäß hatte sie 1995 mit einer Ausbildung zur Homöopathin begonnen. Diese Ausbildung dauerte bis 1997. Anschließend begann sie eine Ausbildung zur Heilpraktikerin, die mit der Prüfung im Jahr 2000 abschloss. Seit Dezember 2000 ist sie selbständig im Rahmen einer Heilpraktiker-Praxis tätig.