OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2023
2 Ws 165/22 (S)
Normen:
RVG § 58 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 KLs 3/21

Umfang der Anrechnung erhaltener Zahlungen auf die Gebühren des Pflichtverteidigers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 2 Ws 165/22 (S)

DRsp Nr. 2023/1970

Umfang der Anrechnung erhaltener Zahlungen auf die Gebühren des Pflichtverteidigers

1. Die Anrechnung von Dritten geleisteter Zahlungen auf die Pflichtverteidigergebühren erfolgt nur auf diejenige gebührenrechtliche Angelegenheit, auf die die Zahlung geleistet worden ist, nicht aber auf den Vergütungsanspruch im Ganzen (§ 58 Abs. 3 S. 1 RVG). 2. Hat ein Dritter Zahlungen an den Pflichtverteidiger auf die Grundgebühr mit Zuschlag und auf die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren erhalten, so sind diese Zahlungen auf die Verteidigergebühren im vorbereitenden Verfahren insgesamt und nicht nur beschränkt auf den jeweiligen Gebührentatbestand anzurechnen, da sie in diesem Stadium des Verfahrens entstanden sind.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Cottbus wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 30. Mai 2022 aufgehoben.

Es verbleibt bei der Kostenfestsetzung des Rechtspflegers des Landgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2021.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 3;

Gründe:

I.