BGH - Urteil vom 16.06.2004
VIII ZR 303/03
Normen:
BGB § 433 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1201
DB 2004, 1823
JR 2005, 242
MDR 2004, 1173
NJW 2004, 2301
WM 2005, 993
ZGS 2004, 284
ZIP 2004, 2059
Vorinstanzen:
LG Freiburg,
AG Freiburg,

Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers

BGH, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 303/03

DRsp Nr. 2004/11271

Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers

»a) Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen - für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen - Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muß. Der Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender Sachkunde bekannt sind.b) Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muß.«

Normenkette:

BGB § 433 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen eine - unstreitige - Kaufpreisforderung der Klägerin.