§ 20 Abs. 2 Nr. 1EStG ist weit zu interpretieren und erfaßt alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellen. Darunter fallen deshalb auch Vergütungen, die keine "Zinsen" im engeren Sinne des Wortes (gewinn- und umsatzunabhängige, laufzeitabhängige Vergütungen für Kapitalüberlassung) sind.
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