BFH - Beschluss vom 05.12.2013
XI B 1/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 547
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1252/11

Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen XI B 1/13

DRsp Nr. 2014/2271

Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts

NV: Ein FG ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, einen Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, dass es dessen Angaben für widersprüchlich hält, wenn der andere Beteiligte dies bereits schriftsätzlich gerügt hat.

Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützen will, die vom Finanzamt im Klageverfahren bereits vorgetragen worden waren.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Die als Verfahrensfehler geltend gemachte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht liegt nicht vor.

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dadurch verletzt, dass es sie nicht vorab darauf hingewiesen habe, dass es ihre Angaben für widersprüchlich halte und davon ausgehe, dass die Villa zu Wohnzwecken genutzt werde, greift diese Rüge nicht durch.