OLG Bremen - Beschluss vom 23.11.2023
1 W 24/23
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2158/20

Umfang der Kostenerstattung im StreitgenossenprozessVerteilung der zu erstattenden Kosten bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen RechtsanwaltUmfang der Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 1008Umfang der Kostenerstattung bei unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung der Streitgenossen

OLG Bremen, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 1 W 24/23 - Aktenzeichen 1 W 25/23 - Aktenzeichen 1 W 26/23

DRsp Nr. 2023/15842

Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess Verteilung der zu erstattenden Kosten bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt Umfang der Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß RVG -VV Nr. 1008 Umfang der Kostenerstattung bei unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung der Streitgenossen

1. Im Fall der Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt ist jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB und kann daher im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen, dessen Höhe wiederum sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und deren Beteiligung am Prozess bestimmt. 2. Im Rahmen der Kostenfestsetzung einzelner durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertretener Streitgenossen im Verhältnis zur Gegenseite sind zur Bestimmung der zu verteilenden Anwaltskosten auch angefallene Erhöhungsgebühren nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) zu berücksichtigen, da hier jeder einzelne Streitgenosse den auf ihn entfallenden Anteil der insgesamt anfallenden Anwaltskosten geltend machen kann.