BVerfG - Beschluß vom 05.11.1991
1 BvR 155/87
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1992, 498
Information StW 1992, 70
Vorinstanzen:
BFH, vom 19.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 172/85

Umfang der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei unbestimmten Rechtsbegriffen

BVerfG, Beschluß vom 05.11.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 155/87

DRsp Nr. 2005/15689

Umfang der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei unbestimmten Rechtsbegriffen

1. Der Umfang der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei unbestimmten Rechtsbegriffen, zu denen auch das hier streitige Tatbestandsmerkmal des "groben Verschuldens" im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gehört, wird jedoch nicht einheitlich beurteilt. Während unstreitig ist, daß im Revisionsverfahren zu prüfen ist, ob das Finanzgericht diesen Begriff zutreffend ausgelegt hat, besteht Streit darüber, inwieweit das Revisionsgericht auch nachprüfen darf, ob das Finanzgericht den zutreffend ausgelegten Begriff im Streitfall richtig angewandt hat. 2. Wenn daher der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung ersichtlich von der Auffassung ausgegangen ist, daß das Finanzgericht den Begriff des groben Verschuldens im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verkannt hat, so läßt sich diese Auffassung jedenfalls mit sachlichen, am denkbaren Zweck des Gesetzes orientierten Überlegungen rechtfertigen. Berücksichtigt man zudem, daß die Abgrenzung einer Rechts- von einer Tatfrage nicht immer leicht ist

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: