BVerfG - Beschluß vom 07.06.1993
1 BvR 68/89
Normen:
EStG § 33 § 33b Abs. 3 S. 3, Abs. 6 ; EStDV § 65 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen VI 199/87

Umfang der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 GG

BVerfG, Beschluß vom 07.06.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 68/89

DRsp Nr. 2005/15202

Umfang der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 GG

1. Zwar verbürgt Art. 19 Abs. 4 GG auch die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes, wozu auch gehört, daß der Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, einer Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. 2. Dies schließt grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall Rechtens ist, aus. Das Gericht ist insoweit an die von einer Verwaltungsbehörde getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden. 3. Mit Art. 19 Abs. 4 GG ist es allerdings nicht unvereinbar, daß ein Gericht verpflichtet wird, bei der Prüfung eines Rechtsschutzbegehrens im Einzelfall die Tatbestandswirkung anderer behördlicher Hoheitsakte ohne eigene Prüfung zu beachten, wenn gegen diese ein anderweitiger Rechtsschutz zur Verfügung steht. 4. Art. 19 Abs. 4 GG wäre nur dann verletzt, wenn es dem Beschwerdeführer auch verwehrt wäre, die Bescheinigung der Sozialbehörde vor den Sozialgerichten zu erstreiten. Er verlangt aber nicht, daß die Tatsachenfrage gerade durch das Finanzgericht geklärt werden muß.

Normenkette:

EStG § 33 § 33b Abs. 3 S. 3, Abs. 6 ; EStDV § 65 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.