BFH - Beschluss vom 25.10.2012
X B 22/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 226
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1570/11

Umfang der Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen X B 22/12

DRsp Nr. 2012/22928

Umfang der Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Es liegt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG vor, wenn Akten nicht beigezogen werden, bei denen es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aus ihnen weitere, bislang nicht berücksichtigte Erkenntnisse für das Gericht oder für den Kläger hätten ergeben können. 2. NV: Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen. Es liegt jedoch ein Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn durch die Nicht-Beiziehung gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht verstoßen wird, da eine unterlassene Beiziehung der den Streitfall betreffenden Akten die Grundordnung des Verfahrens berührt.

In der Weigerung des Finanzgerichts, die Akten der Steuerfahndung beizuziehen, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aus den umfangreichen Ermittlungsakten der Steuerfahndung weitere, bislang nicht berücksichtigte Erkenntnis für das Gericht oder für den Kläger hätten ergeben können.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 116 Abs. 6 der ().