BFH - Beschluss vom 04.12.2013
X B 120/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 546
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 59/13

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen X B 120/13

DRsp Nr. 2014/2268

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

NV: Das FG verstößt gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts, wenn es die Beiziehung von entscheidungserheblichen Akten unterlässt.

1. Kommen die Beteiligten ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Sachaufklärung nicht nach, so reduziert sich die Ermittlungspflicht des Finanzgerichts. 2. Stellen Beteiligte, die in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten sind, keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, so kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht nur in Betracht, wenn sich dem Finanzgericht eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem gerügten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).