BFH - Beschluss vom 17.07.2019
II B 30, 32-34, 38/18
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Halbsatz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
BFHE 265, 5
NJW 2019, 3472
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 431/16 1 K 1140/16 1 K 1150/16 1 K 1152/16 1 K 1156/16

Umfang der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen VerfahrenGrenzen der Verwertbarkeit protokollierte ZeugenaussagenAuslegung eines Antrags auf teilweise Aufhebung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen II B 30, 32-34, 38/18

DRsp Nr. 2019/13338

Umfang der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren Grenzen der Verwertbarkeit protokollierte Zeugenaussagen Auslegung eines Antrags auf teilweise Aufhebung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Das FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf eine Zeugenaussage oder Unterlagen stützt, wobei weder die protokollierten Bekundungen des Zeugen noch die in den Akten befindlichen Unterlagen die durch das FG gezogenen Schlussfolgerungen stützen. 2. Beantragt der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit er beschwert ist, betrifft die Entscheidung aber einen nicht teilbaren Streitgegenstand, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die vollständige Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG begehrt wird.

Tenor

Die Verfahren II B 30/18, 32–34/18 und 38/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Auf die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Oktober 2017 - 1 K 431/16, 1 K 1140/16, 1 K 1150/16, 1 K 1152/16 und 1 K 1156/16 aufgehoben.

Die Sachen werden an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.