BVerfG - Beschluß vom 14.12.1998
1 BvR 2184/98
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; StBerG § 3 § 4 Nr. 7 § 49 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen VI 535/93
BFH, vom 06.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 146/97

Umfang der Steuerberaterbefugnis für einen Verein

BVerfG, Beschluß vom 14.12.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 2184/98

DRsp Nr. 2004/15470

Umfang der Steuerberaterbefugnis für einen Verein

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn ein Verein, der sich unter anderem zur Aufgabe gemacht hat, seine Mitglieder zu "einer dem Berufsethos angemessenen ordentlichen Rechnungslegung" anzuhalten, auf die Beratungsbefugnis des beschwerdeführenden Vereins bezüglich Einkünfte seiner Mitglieder aus heilberuflicher Tätigkeit beschränkt wird.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; StBerG § 3 § 4 Nr. 7 § 49 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde und der zugleich gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen die Auslegung einer Ausnahmebestimmung des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -, die es Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen erlaubt, auch ohne die ansonsten erforderlichen Berufszugangsvoraussetzungen Steuerberatungsleistungen zu erbringen (§ 4 Nr. 7 StBerG).