OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2023
28 U 46/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;

Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem Supermarkt bei regnerischen Witterungsverhältnissen

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 28 U 46/22

DRsp Nr. 2023/11006

Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem Supermarkt bei regnerischen Witterungsverhältnissen

Der Betreiber eines Supermarktes genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, die auch die Pflicht zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Feuchtigkeit auf einem potentiell rutschigen Bodenbelag bei regnerischen Witterungsverhältnissen umfasst, wenn er mittels einer in den Boden eingelassenen Schmutzfangmatte dafür Sorge trägt, dass das Eindringen von Nässe auf dem Boden auf ein Minimum reduziert wird.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Berufung kann sich weder gemäß § 513 Abs. 1 ZPO darauf stützen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, noch darauf, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.