KG - Beschluss vom 12.12.2017
6 W 51/17
Normen:
GVG § 172 Nr. 2; AO § 30 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 90/16

Umfang der Verschwiegenheitspflicht bei nicht öffentlicher Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Treuhändern einer Versicherungsgesellschaft

KG, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 6 W 51/17

DRsp Nr. 2018/4572

Umfang der Verschwiegenheitspflicht bei nicht öffentlicher Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Treuhändern einer Versicherungsgesellschaft

Rechnungen der Treuhänder einer Versicherungsgesellschaft für ihre Tätigkeit in deren Auftrag unterliegen dem Steuergeheimnis i.S. von §§ 172 Nr. 2 GVG, 30 Abs. 2 AO, weil sie nicht nur das zu versteuernde Einkommen kritisieren, sondern erst fällig stellen und damit die Steuerpflicht begründen.

Die Beschwerde des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten Dr. ##### gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2017 - 7 O 90/16 - wird, soweit das Landgericht ihr nicht bereits abgeholfen hat, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer bei einem Beschwerdewert von 5.000 € zu tragen.

Normenkette:

GVG § 172 Nr. 2; AO § 30 Abs. 2;

Gründe:

I.