KG - Beschluss vom 12.12.2017
6 W 59/17
Normen:
GVG § 172 Nr. 2; AO § 30 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 90/16

Umfang der Verschwiegenheitspflicht bei nicht öffentlicher Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Treuhändern einer Versicherungsgesellschaft

KG, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 6 W 59/17

DRsp Nr. 2018/4573

Umfang der Verschwiegenheitspflicht bei nicht öffentlicher Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Treuhändern einer Versicherungsgesellschaft

Rechnungen der Treuhänder einer Versicherungsgesellschaft für ihre Tätigkeit in deren Auftrag unterliegen dem Steuergeheimnis i.S. von §§ 172 Nr. 2 GVG, 30 Abs. 2 AO, weil sie nicht nur das zu versteuernde Einkommen konkretisieren, sondern erst fällig stellen und damit die Steuerpflicht begründen. Dies gilt jedoch nicht für die Höhe der Stundensätze des mathematischen Treuhänders, da es sich insoweit lediglich um einen abstrakten Rechnungsfaktor handelt, dem erst in Verbindung mit der abgerechneten Zeit ein Bezug zu dem zu versteuernden Einkommen zu kommt.

Die Beschwerden des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten Dr. ##### sowie die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2017 - 7 O 90/16 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Beschwerdewert von 5.000 € gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

GVG § 172 Nr. 2; AO § 30 Abs. 2;

Gründe:

I.