BFH - Beschluß vom 09.12.1998
IV B 139/97
Normen:
AO § 165 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 593

Umfang der Vorläufigkeit von Steuerbescheiden

BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen IV B 139/97

DRsp Nr. 1999/3524

Umfang der Vorläufigkeit von Steuerbescheiden

Eine nach § 165 AO vorläufige Steuerfestsetzung beschränkt sich notwendigerweise auf bestimmte Punkte. Es genügt, wenn dem Steuerpflichtigen der Umfang der Vorläufigkeit in den Erläuterungen zum Steuerbescheid mitgeteilt wird.

Normenkette:

AO § 165 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch greift der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel durch (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).