Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch greift der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel durch (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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