BFH - Urteil vom 20.12.2017
III R 2/17
Normen:
EStG § 26a Abs. 2, § 33b Abs. 1 bis 3;
Fundstellen:
BFHE 260, 277
BStBl II 2018, 468
FR 2019, 1015
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 221/16

Umfang des Abzugs des Behinderten-Pauschbetrags bei Einzelveranlagung von Ehegatten

BFH, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen III R 2/17

DRsp Nr. 2018/3784

Umfang des Abzugs des Behinderten-Pauschbetrags bei Einzelveranlagung von Ehegatten

Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 1. Dezember 2016 1 K 221/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 26a Abs. 2, § 33b Abs. 1 bis 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten auf deren übereinstimmenden Antrag der dem einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen ist.