BFH - Urteil vom 14.12.2004
XI R 13/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2005, 1259
BB 2005, 649
BFH/NV 2005, 621
BFHE 208, 239
BStBl II 2005, 344
DB 2005, 584
DStR 2005, 513
NJW 2005, 1309
NZM 2005, 351
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2655/99

Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur Erzielung verschiedener Einnahmen - Vermutung zum Arbeitsplatz im Betrieb

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen XI R 13/04

DRsp Nr. 2005/3451

Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur Erzielung verschiedener Einnahmen - Vermutung zum Arbeitsplatz im Betrieb

»1. Nutzt ein selbständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er 20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1250 EUR als Betriebsausgaben absetzen. 2. Ist ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Der 1935 geborene und als Rechtsanwalt zugelassene Kläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1996 und 1997 als Mitglied der Geschäftsleitung und Syndikus-Anwalt eines Unternehmens nichtselbständig tätig. Die mit ihm zusammenveranlagte Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte (Klägerin) erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Verwaltung eines Mietwohnobjektes). Ihr Arbeitslohn wurde pauschal lohnversteuert.