Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs; Auslegung eines Feststellungsurteils
BGH, Urteil vom 17.04.1990 - Aktenzeichen VI ZR 276/89
DRsp Nr. 1996/8571
Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs; Auslegung eines Feststellungsurteils
»1. Der Forderungsübergang auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 1542RVO erfaßt bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auch Ersatzansprüche des Verletzten wegen eines zukünftigen Arbeitsausfalls im Umfang des dafür zu beanspruchenden Krankengelds selbst dann, wenn der Verletzte damals nur nach § 205RVO familienversichert war und Anspruch auf Krankengeld erst durch den späteren Eintritt in die Pflichtversicherung erworben hat.2. Die Einführung der Beitragspflicht des Krankengeldbezuges zur Arbeitslosenversicherung stellt eine "Systemveränderung" in dem Sinne dar, daß wegen der Beitragsleistungen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 186AFG ein Forderungsübergang gemäß § 1542RVO nicht vor dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 - BGBl. I S. 1532 am 1. Januar 1984 in Betracht kommt.3. Zur Auslegung eines Feststellungsurteils, das den Schädiger zur Erstattung von unfallbedingten Aufwendungen einer gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet, bei der der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls familienversichert war.«