BGH - Urteil vom 09.01.1990
VI ZR 86/89
Normen:
RVO § 176b, § 205, § 1542 (a. F.);
Fundstellen:
BGHR RVO (a. F.) § 1542 Anspruchsübergang 1
BGHR RVO (a. F.) § 176b, Anspruchsübergang 1
BGHR RVO (a. F.) § 205 Unterhaltsberechtigung 1
MDR 1990, 614
VersR 1990, 437
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei freiwilligem Beitritt eines familienversicherten Angehörigen zur Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 09.01.1990 - Aktenzeichen VI ZR 86/89

DRsp Nr. 1996/8573

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei freiwilligem Beitritt eines familienversicherten Angehörigen zur Krankenversicherung

»a) Tritt der im Zeitpunkt eines Schadensfalles im Wege de Familienhilfe nach § 205 RVO a. F. krankenversicherte Angehörige nach Beendigung dieser Mitversicherung der Krankenversicherung freiwillig bei, so umfaßt der bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gemäß § 1542 RVO a. F. erfolgte Übergang der Ersatzansprüche gegen den Schädiger die Aufwendungen für Heilbehandlungskosten aus der Zeit der freiwilligen Versicherung nur dann, wenn letztere mit der vorausgegangenen Familienversicherung als Einheit anzusehen ist. b) Zur Frage, ob die Ersatzansprüche wegen solcher Heilbehandlungskosten bei einer Zäsur zwischen Familienversicherung und freiwilliger Versicherung jedenfalls im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungen nach § 1542 RVO a. F. auf den SVT übergegangen sind.«

Normenkette:

RVO § 176b, § 205, § 1542 (a. F.);

Tatbestand:

Die klagende Betriebskrankenkasse verlangt aus übergegangenem Recht des am 26. März 1963 geborenen Norbert Sch. vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung.